I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ als Hauptverpflichtete in der Zeit von Ende März 1992 bis Ende Juni 1992 Zigaretten zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) nahm die Klägerin für die auf den Zigaretten ruhenden Eingangsabgaben mit Steueränderungsbescheiden in Anspruch und forderte die Zahlung von insgesamt ... DM, weil seiner Meinung nach die Zigaretten der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt worden waren. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab, weil die Klägerin als Hauptverpflichtete in den betreffenden Versandverfahren gemäß Art.
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