Der für die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgetretene Prozeßbevollmächtigte hatte im Einspruchsverfahren und zunächst auch vor dem Finanzgericht keine Vollmacht vorgelegt, dies dann allerdings am 14. April 1997 nachgeholt --für das Klageverfahren (wegen Versäumung der nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- gesetzten Ausschlußfrist) zwar verspätet, für das spätere Revisionsverfahren allerdings rechtswirksam (zu Form und Inhalt solcher Vollmachtsurkunden s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BStBl II 1998, 445, Betriebs-Berater 1998, 884).
Die von den Klägern selbst erklärte Rücknahme der Revision (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO) war trotz des zugleich ausgesprochenen Widerrufs der Vollmacht und des vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs rechtswirksam (vgl. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 89 und 97, jeweils m.w.N.). Über die hieraus folgende Verfahrenseinstellung war aus Gründen der Rechtsklarheit durch förmlichen Beschluß zu entscheiden (vgl. Gräber, a.a.O., § 125 Rz. 7), ebenso aus denselben Gründen, abweichend von der Regel des § 144 FGO, über die auf § 136 Abs. 2 FGO beruhende Kostenfolge.
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