Bis auf die nachstehenden Ausführungen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht beachtet und ausgewertet --anderenfalls hätte es der Klage stattgeben müssen--, genügt dies zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht. Dazu wäre erforderlich gewesen, einem tragenden abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des BVerfG einen ebenfalls abstrakten tragenden Rechtssatz aus der Vorentscheidung des FG so gegenüberzustellen, daß daraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. September 1993 V B 80/93, BFH/NV 1995, 512, sowie vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240). Daran fehlt es.
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