BFH - Beschluß vom 28.07.1999
II R 2/99

BFH - Beschluß vom 28.07.1999 (II R 2/99) - DRsp Nr. 2000/553

BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen II R 2/99

DRsp Nr. 2000/553

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund letztwilliger Verfügung Miterbe seiner 1987 verstorbenen Mutter. Der Nachlaß bestand neben einer Beteiligung an einem Immobilienfonds aus Aktien, Kapitalforderungen und Wertpapieren. U.a. gehörten dazu ein Sparzertifikat einer Volksbank, eine zu 6,5 v.H. verzinste Sparkassenobligation mit einer Restlaufzeit von 29 Monaten sowie ein mit 6,75 v.H. verzinster Sparkassenbrief. Das Wohnhaus der Mutter war ein 3/4 Jahr vor ihrem Tod verkauft worden. Aus dem Erlös hatte der Kläger eine Vorschenkung von 90 000 DM erhalten.

Mit Bescheid vom 4. November 1991 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest, die er mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 1994 geringfügig herabsetzte. Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides das Verfahren an das beklagte FA zurückzuverweisen zwecks erneuter Verbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG). Hilfsweise beantragte er die Abänderung des Bescheides. In der Sache wandte er sich gegen die Bewertung der Sparkassenpapiere sowie grundsätzlich gegen die im Vergleich zum Grundbesitz ungleiche Besteuerung des Kapitalvermögens. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 11 K 228/94 registriert.