BFH - Beschluss vom 28.07.2004
IV B 161/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6169/97

BFH - Beschluss vom 28.07.2004 (IV B 161/02) - DRsp Nr. 2004/15834

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IV B 161/02

DRsp Nr. 2004/15834

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) ab.

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht auf der Auffassung des Gerichts, der von den Gesellschaftern geschlossene Vergleich sei kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

a) Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 umfasst der Begriff "Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. Für eine Rückwirkung des Ereignisses reicht es nicht aus, dass das spätere Ereignis den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich darüber hinaus --ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen-- steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist.