BFH - Beschluss vom 28.07.2004
IX B 27/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 § 116 Abs. 6, 7 § 122 Abs. 1 ; ZPO § 303 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1480
BFHE 206, 330
BStBl II 2004, 895
DB 2004, 2086
DStRE 2004, 1249
NVwZ-RR 2005, 71
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 323/97

BFH - Beschluss vom 28.07.2004 (IX B 27/04) - DRsp Nr. 2004/13712

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IX B 27/04

DRsp Nr. 2004/13712

»Wer im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993, 369).«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 § 116 Abs. 6, 7 § 122 Abs. 1 ; ZPO § 303 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie erhoben Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Ziel, die Schuldübernahme des Klägers für ein Grundstück, das seine Schwester im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhielt, bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzuziehen. Das FG lud die Schwester des Klägers zum Verfahren bei. Die Beigeladene beantragte ebenso wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), die Klage abzuweisen. Gegen das klageabweisende Urteil des FG wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beigeladene des Klageverfahrens beantragt, am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beteiligt zu werden, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Kläger und des FA zur Stellungnahme zu erhalten.