BFH - Beschluss vom 28.07.2004
VII B 63/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5561/03

BFH - Beschluss vom 28.07.2004 (VII B 63/04) - DRsp Nr. 2004/15854

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen VII B 63/04

DRsp Nr. 2004/15854

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Verfügung vom 5. März 2003 wegen Steuerrückständen in Höhe von mehr als ... EURO auf, gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Einspruch und Klage gegen die Verfügung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA das Vorliegen der Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO 1977 zu Recht bejaht habe. Da mehrere Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Klägers fruchtlos verlaufen seien, sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen gewesen wäre. Durch das Ausmaß der Steuerrückstände sei das Ermessen des FA entsprechend vorgeprägt gewesen. Zudem habe das FA die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.