BFH - Beschluss vom 28.07.2005
III B 161/04
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 3/02

BFH - Beschluss vom 28.07.2005 (III B 161/04) - DRsp Nr. 2005/15066

BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III B 161/04

DRsp Nr. 2005/15066

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Klägerin rügt zunächst, das Finanzgericht (FG) habe § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO nicht beachtet, wonach es aus seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung heraus zu entscheiden hat. Sie hat aber nicht hinreichend dargetan, welche Gesichtspunkte das FG fehlerhaft nicht in seine Würdigung einbezogen haben soll. Die Klägerin beanstandet vielmehr ausdrücklich eine von ihrer Rechtsauffassung materiell-rechtlich abweichende Würdigung des festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dies vermag eine Verfahrensrüge aber nicht zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186).

Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang gegen den ihres Erachtens unvollständigen Inhalt des Tatbestands des Urteils wendet, wäre es ihr unbenommen gewesen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eine Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO zu beantragen. Eine Verfahrensrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann auf diesen Vortrag nicht gestützt werden.