BFH - Beschluss vom 28.07.2005
III B 163/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2575/02

BFH - Beschluss vom 28.07.2005 (III B 163/04) - DRsp Nr. 2005/16334

BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III B 163/04

DRsp Nr. 2005/16334

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Obst- und Gemüseeinzelhandel an zwei unterschiedlichen Standorten in L in angemieteten Räumen. Er beantragte für das Kalenderjahr 2000 u.a. eine Investitionszulage für die Anschaffung zweier Markisen, die an der jeweiligen Gebäudefassade angebracht worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, da es sich bei den Markisen nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter handele. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Markisen seien weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile, sondern wesentliche Gebäudebestandteile. Denn sie seien, wie sich aus den Mietverträgen ergebe, nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ Abs. Satz 1 und ).