BFH - Beschluss vom 28.07.2008
III B 4/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1810
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4912/05

BFH - Beschluss vom 28.07.2008 (III B 4/08) - DRsp Nr. 2008/17392

BFH, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen III B 4/08

DRsp Nr. 2008/17392

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre im Jahr 1985 geborene, in Berufsausbildung befindliche Tochter (T) Kindergeld. Mit Bescheid vom 22. April 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2005 auf, weil die voraussichtlichen Einkünfte der T aus nichtselbständiger Arbeit den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2005 von 7 680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung -- EStG --) überschreiten würden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2005, bei der Familienkasse eingegangen am 31. Mai 2005, bat die Klägerin zu prüfen, ob ihr nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) Kindergeld zustehe. Nach Vorlage einer erneut ausgestellten Ausbildungsbescheinigung vom 8. Juli 2005, in der erstmals die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ausgewiesen waren, ermittelte die Familienkasse unter Berücksichtigung dieser Arbeitnehmeranteile Einkünfte und Bezüge der T, die den Grenzbetrag unterschritten.