BFH - Beschluss vom 28.07.2008
IX B 131/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1696
RVGreport 2008, 475
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 187/07

BFH - Beschluss vom 28.07.2008 (IX B 131/08) - DRsp Nr. 2008/16719

BFH, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen IX B 131/08

DRsp Nr. 2008/16719

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat zutreffend von seinem Ermessen nach § 94a FGO Gebrauch gemacht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Klageverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die Gegenstandswerte 9,73 EUR (Streitjahr 1995) und 5,28 EUR (1996) betrügen und damit unterhalb der 500 EUR-Grenze lägen. Das FG hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit nach § 94a FGO zu entscheiden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat daraufhin keinen Antrag gestellt. Der im Urteil zugleich ausgewiesene (Mindest-)Streitwert von 1 000 EUR nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bezieht sich nur auf den Kostenansatz und lässt § 94a FGO unberührt (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 124; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94a FGO Rz 12). Das FG hat nach den obigen Darlegungen den Kläger ausreichend gehört und seine Entscheidung durch Verweis auf § 52 Abs. 4 GKG hinreichend begründet.