BFH - Beschluss vom 28.07.2008
IX B 18/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1896/05

BFH - Beschluss vom 28.07.2008 (IX B 18/08) - DRsp Nr. 2008/17416

BFH, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen IX B 18/08

DRsp Nr. 2008/17416

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels auch nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung nicht hinreichend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in der Beschwerdeerwiderung Bezug. Die Kläger haben nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.); auch fehlt der Vortrag, weshalb angesichts des vom Finanzgericht in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Gesichtspunkts des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung) nicht eine entsprechende Gehörsverletzung gerügt wurde oder warum dies nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).