BFH - Beschluss vom 28.07.2008
VIII B 189/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6002/03

BFH - Beschluss vom 28.07.2008 (VIII B 189/07) - DRsp Nr. 2008/17702

BFH, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen VIII B 189/07

DRsp Nr. 2008/17702

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Soweit das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung vom Kläger angebotener Beweise abgesehen hat, genügt an sich für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die schlichte Rüge der Nichtbefolgung der Beweisantritte. Ebenso sind --entgegen der Annahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)-- Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 155 FGO), dann entbehrlich, wenn sich diese Rüge aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.; vom 22. Januar 2008 VIII B 92/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; bereits BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).