Die Beschwerde ist unzulässig.Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützt, so muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dies hat (mit Datum und Aktenzeichen und/oder Angabe der Fundstelle) so zu geschehen, daß die Identität der Entscheidung zweifelsfrei festgestellt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es hier, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich eine Abweichung "von einer Entscheidung" des BVerfG rügen.
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