BFH - Beschluß vom 28.08.2001
VI B 109/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 199

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (VI B 109/01) - DRsp Nr. 2002/771

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen VI B 109/01

DRsp Nr. 2002/771

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die aufgeworfene Rechtsfrage zu § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) ist nicht --jedenfalls nicht allein-- entscheidungserheblich.

Das angefochtene Urteil beruht auf der durch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnenen Erkenntnis des Finanzgerichts (FG), dass Arbeitgeber der beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer nicht jeweils ein Einzelunternehmer, sondern die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als GbR gewesen sei. Nur für den Fall, dass dieser Würdigung nicht zu folgen sei, in Wirklichkeit also die Gesellschafter der Klägerin nacheinander jeweils Arbeitgeber der Beschäftigten gewesen wären, sieht das FG die Voraussetzungen von § 42 AO 1977 als erfüllt an. Ob eine solche Annahme mit einer zutreffenden Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar wäre, kann dahinstehen. Denn bei kumulativer Begründung durch das FG, bei der --wie hier-- jede Begründung das Entscheidungsergebnis allein trägt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.

2. Auch eine Divergenz liegt nicht vor.