Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die aufgeworfene Rechtsfrage zu § 42 der Abgabenordnung (
Das angefochtene Urteil beruht auf der durch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles gewonnenen Erkenntnis des Finanzgerichts (FG), dass Arbeitgeber der beschäftigten portugiesischen Arbeitnehmer nicht jeweils ein Einzelunternehmer, sondern die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als GbR gewesen sei. Nur für den Fall, dass dieser Würdigung nicht zu folgen sei, in Wirklichkeit also die Gesellschafter der Klägerin nacheinander jeweils Arbeitgeber der Beschäftigten gewesen wären, sieht das FG die Voraussetzungen von §
2. Auch eine Divergenz liegt nicht vor.
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