BFH - Beschluß vom 28.08.2001
VI B 157/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 60

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (VI B 157/00) - DRsp Nr. 2001/16000

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen VI B 157/00

DRsp Nr. 2001/16000

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die von ihrem damaligen Ehemann seit 1. Oktober 1996 getrennt gelebt hat, wurde zum Veranlagungszeitraum 1995 auf ihre am 2. Oktober 1997 auf Aufforderung des Finanzamts (FA) X abgegebene Einkommensteuererklärung, von diesem Amt mit Bescheid vom 14. November 1997 getrennt veranlagt. In ihrer Erklärung hatte sie keine steuerpflichtigen Einkünfte, sondern lediglich Lohnersatzleistungen in Höhe von 2 372 DM ausgewiesen. Der Bescheid soll bestandskräftig geworden sein.

Der Ehemann der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 1. August 1997 vom FA Y zum Veranlagungszeitraum 1995 ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sein Einspruch mit dem Ziel einer Zusammenveranlagung hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren, mit dem der Ehemann dieses Ziel mit der Begründung weiter verfolgte, die Verweigerung der Zusammenveranlagung durch die Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich, da sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe, wurde die Antragstellerin mit Beschluss vom 12. November 1999 gemäß § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen, da eine Veranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber Ehegatten nur einheitlich ergehen könne.