BFH - Beschluß vom 28.08.2001
VIII R 9/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 61

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (VIII R 9/01) - DRsp Nr. 2001/15868

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen VIII R 9/01

DRsp Nr. 2001/15868

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie erzielte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung eines bebauten Grundstücks an die F-GmbH gewerbliche Einkünfte. Nach dem Inhalt des Pachtvertrages war die F-GmbH zur ausschließlichen Nutzung des gesamten Gebäudes berechtigt. Das der F-GmbH verpachtete Grundstück steht im Eigentum der Kommanditistin der Klägerin, die es dieser zur Nutzung überlassen hatte.

Das Gebäude, das sich auf dem verpachteten Grundstück befand, enthielt im Obergeschoss eine Wohnung, die von der Kommanditistin ... als Privatwohnung benutzt wurde. Der Grund und Boden und alle Gebäudeteile waren als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin bilanziert.

Die Kommanditistin war bei der F-GmbH als Prokuristin angestellt. Nach ihrem Anstellungsvertrag stand ihr das unentgeltliche Wohnrecht an der Obergeschosswohnung zu.