BFH - Beschluß vom 28.08.2001
X B 60/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 347

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (X B 60/01) - DRsp Nr. 2002/923

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen X B 60/01

DRsp Nr. 2002/923

Gründe:

Das Rechtsmittel gegen das am 20. September 2000 verkündete Urteil des Finanzgerichts (FG) hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.), erforderlichen Weise begründet wurde, teils weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der nunmehr geltenden neuen Fassung (n.F.) nicht vorliegen. Dabei kann eine genaue Abgrenzung des bisher geltenden vom neuen Zulassungsrecht unterbleiben (s. dazu Art. 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), weil der Beschwerde in keinem Fall stattgegeben werden kann.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.), der nunmehr unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) oder deshalb bedeutsam werden kann, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, liegt nicht vor.