BFH - Beschluß vom 28.08.2001
X B 61/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 347

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (X B 61/01) - DRsp Nr. 2002/924

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen X B 61/01

DRsp Nr. 2002/924

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt als Einzelunternehmer einen ...betrieb. Ihm gegenüber erließ, im Anschluss an eine bei ihm durchgeführte Außenprüfung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), für das Streitjahr 1994 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin erfolglos Einspruch ein. Gegen die, wiederum allein gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete, "Einspruchsentscheidung ... vom 6. Febr. 1997 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags-Bescheid 1994 vom 7. Mai 1996" erhob die Prozessbevollmächtigte, in gleicher Weise wie in der Umsatzsteuersache sowie in der die Ehegatten gemeinsam betreffenden Einkommensteuersache für das Streitjahr, Klage "der Eheleute...", wobei sie in der Sache auf die Klage wegen Einkommensteuer Bezug nahm. In der Folge bezeichneten das Finanzgericht (FG) und die Prozessbevollmächtigte demgemäß das Verfahren als Klage "der Eheleute ...", anders hingegen das FA, das die Klage in der Klageerwiderung ausschließlich auf den Ehemann der Klägerin bezog.