BFH - Beschluß vom 28.08.2001
XI B 110/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 62

BFH - Beschluß vom 28.08.2001 (XI B 110/01) - DRsp Nr. 2001/15988

BFH, Beschluß vom 28.08.2001 - Aktenzeichen XI B 110/01

DRsp Nr. 2001/15988

Gründe:

I. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 6. August 2000 Klage wegen Einkommensteuer 1994 (festgesetzt zuletzt mit Bescheid vom 28. September 1999 auf 364 DM). Er beantragte zugleich das Ruhen des Klageverfahrens wegen Verhandlungen mit dem Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--).

Am 30. August 2000 erging ein Einkommensteueränderungsbescheid für 1994, wonach die Einkommensteuer auf 136 DM, die Zinsen zur Einkommensteuer auf -1 802 DM und die Sparzulage auf -94 DM festgesetzt wurden. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens machen könne. Dieser legte jedoch Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2000 als verspätet verwarf.

Am 28. März 2001 entschied das Finanzgericht (FG) ohne mündliche Verhandlung nach § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und wies die Klage als unzulässig ab. Der Antragsteller sei durch den ursprünglich angefochtenen Bescheid seit Ergehen des Änderungsbescheides vom 30. August 2000 nicht mehr beschwert. Gegen den Änderungsbescheid sei weder Klage erhoben noch Antrag nach § 68 FGO gestellt worden. Das Urteil wurde am 24. April 2001 durch Niederlegung zugestellt.