BFH - Beschluss vom 28.08.2002
V B 46/02

BFH - Beschluss vom 28.08.2002 (V B 46/02) - DRsp Nr. 2002/18406

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen V B 46/02

DRsp Nr. 2002/18406

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht begründet, dadurch das Klagebegehren nicht bezeichnet und auch innerhalb einer nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist die Tatsachen nicht angegeben habe, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger ist der Ansicht, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt. Dazu trägt er insbesondere vor, das FG habe die Ausschlussfrist nach § 79b FGO willkürlich gesetzt. Die Beschwerdebegründung ergibt aber keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen derartigen Verfahrensmangel. Die bloße Behauptung, das FG habe eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO willkürlich gesetzt, reicht nicht aus, um einen Verfahrensmangel darzulegen und sich auf die Kausalität für eine andere Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu berufen.