I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Y-KG-- ist eine Holdinggesellschaft, zu deren Vermögen im Streitjahr (1999) eine 100%-ige Beteiligung an der Y-GmbH gehörte. Die Klägerin gewährte der GmbH im Januar 1998 nicht besicherte unverzinsliche Darlehen in Höhe von 60 Mio. DM auf unbestimmte Zeit. Am 30. Juni 1998 waren 5 Mio. DM zur Rückzahlung fällig; weitere Teilbeträge konnten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten fällig gestellt werden.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin wegen der Unverzinslichkeit der Darlehen vorgenommene Teilwertabschreibung nicht an. An dieser Beurteilung hielt das FA auch im Rahmen der Einspruchsentscheidung fest.
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