BFH - Beschluss vom 28.08.2008
VII B 222/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3100/05

BFH - Beschluss vom 28.08.2008 (VII B 222/07) - DRsp Nr. 2008/19740

BFH, Beschluss vom 28.08.2008 - Aktenzeichen VII B 222/07

DRsp Nr. 2008/19740

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahr 2004 durch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst und gelöscht worden ist. Unter dem 28. Januar 2000 hatte die GmbH an ein Kreditinstitut sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr abgetreten. Wegen Abgabenrückständen der GmbH pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Jahr 2003 nacheinander drei Forderungen der GmbH gegen X., die diese sämtlich anerkannte. Anlässlich der zweiten und dritten Pfändung teilte X. jedoch mit, Ansprüche würden in voller Höhe aus laufender Rechnung von dem Kreditinstitut wegen einer Abtretung vom 4. April 2003 erhoben. Daraufhin hob das FA diese beiden Pfändungen auf.

Nachdem das Kreditinstitut das FA unter Hinweis auf die frühere globale Abtretung der Klägerin unter Klageandrohung aufgefordert hatte, die eingezogenen Beträge zu erstatten, überwies das FA die von X. aufgrund der ersten Pfändungsverfügung geleisteten Zahlungen an diese zurück.