BFH - Beschluß vom 28.09.1998
VII B 163/98

BFH - Beschluß vom 28.09.1998 (VII B 163/98) - DRsp Nr. 1999/3500

BFH, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen VII B 163/98

DRsp Nr. 1999/3500

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen die Haftungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 22. Februar und 8. Juli 1988 sowie vom 2. Oktober 1991 Klage. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger die Einspruchsfrist versäumt habe. Die Bescheide seien ihm entgegen seiner Behauptung alsbald nach Aufgabe zur Post zugegangen. Die Aussage seiner Ehefrau sei nicht glaubhaft.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er Verfahrensmängel rügt.