BFH - Beschluß vom 28.09.2001
V B 116/01

BFH - Beschluß vom 28.09.2001 (V B 116/01) - DRsp Nr. 2002/1736

BFH, Beschluß vom 28.09.2001 - Aktenzeichen V B 116/01

DRsp Nr. 2002/1736

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 durch das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil ab, u.a. weil der Kläger den Streitgegenstand innerhalb der ihm vom FG gesetzten Ausschlussfrist nicht bezeichnet habe.

Das Urteil wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. Juni 2001 zugestellt. Dagegen legte der Kläger am 12. Juli 2001 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er begehrt die Zulassung der Revision. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde macht er geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler.

Die Geschäftsstelle des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) wies den Kläger auf die verspätete Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hin. Darauf erklärte der Kläger, der Postbedienstete habe auf dem Umschlag der ihm zugestellten Sendung als Tag der Zustellung den 12. Juni 2001 vermerkt. Hilfsweise beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben.