BFH - Beschluß vom 28.09.2001
V B 77/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 359

BFH - Beschluß vom 28.09.2001 (V B 77/00) - DRsp Nr. 2002/1794

BFH, Beschluß vom 28.09.2001 - Aktenzeichen V B 77/00

DRsp Nr. 2002/1794

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, an der in den Jahren 1991 bis 1994 die Rechtsanwälte Dr. J.S., Dr. G.S. und D. und --ab dem 1. Juli 1994-- R. beteiligt waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ nach einer Außenprüfung in den Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1991 bis 1995 Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu, die für die Anschaffung von Fahrzeugen, deren laufende Unterhaltung sowie für den Bezug anderer Lieferungen und Leistungen angefallen waren, die bei der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter erfasst wurden.