BFH - Beschluß vom 28.09.2001
XI B 90/01

BFH - Beschluß vom 28.09.2001 (XI B 90/01) - DRsp Nr. 2002/3772

BFH, Beschluß vom 28.09.2001 - Aktenzeichen XI B 90/01

DRsp Nr. 2002/3772

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zugelassen werden, wenn dieser vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann.