BFH - Beschluss vom 28.09.2007
III B 121/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg - II 98/03 (VI-E) - 12.7.2004,
FG Hamburg, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 72/03
FG Hamburg, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 72/03 III 73/03

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (III B 121/07) - DRsp Nr. 2007/19422

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen III B 121/07

DRsp Nr. 2007/19422

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 20. April 2004 III 72/03 ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04 (BFH/NV 2005, 896) als unbegründet zurückgewiesen hatte, stellte das FG dem Kläger die Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren in Rechnung.

Mit dem per Fax übermittelten Schreiben vom 26. Mai 2005 beantragte der Kläger den Streitwert festzusetzen, erhob Einwendungen gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen und beantragte sinngemäß, die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.

Das FG setzte den Streitwert fest und behandelte das Schreiben im Übrigen als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz, die es durch Beschluss vom 25. Juli 2005 III 72/03 zurückwies. Unter Abschnitt B. IV. des Beschlusses ist ausgeführt, dass die Entscheidung über die Erinnerung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sei.