BFH - Beschluss vom 28.09.2007
III B 85/07

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (III B 85/07) - DRsp Nr. 2007/23602

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen III B 85/07

DRsp Nr. 2007/23602

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Januar 2003 auf, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 2003 den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung). Auch den weiteren Antrag der Klägerin im Januar 2004 auf Kindergeld für das Jahr 2003 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 2. April 2004 mit der gleichen Begründung ab. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), nach dem die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, erneut Kindergeld für die Tochter für das Jahr 2003. Mit Bescheid vom 30. November 2005 lehnte die Familienkasse den Antrag unter Berufung auf die Bestandskraft des Bescheids vom 2. April 2004 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.