BFH - Beschluss vom 28.09.2007
III S 28/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 50

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (III S 28/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21621

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen III S 28/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21621

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) ist Vater von zwei Kindern aus erster Ehe, die bei ihrer Mutter leben, sowie zwei weiteren Kindern mit seiner zweiten Ehefrau, einer gebürtigen Ungarin, die er 1999 geheiratet hatte. Für die Kinder aus zweiter Ehe erhielt er Kindergeld, wobei die Kinder aus erster Ehe als Zählkinder berücksichtigt wurden.

Die Beklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger ab Mai 2002 auf und forderte das für Mai und Juni 2002 gezahlte Kindergeld in Höhe von 666 EUR zurück, weil der Kläger nach Auskunft seiner Mutter seit Mai 2002 nach Ungarn ausgereist sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Es führte aus, die Klage sei hinsichtlich der Festsetzung von Kindergeld für die Zeit vor April 1999 unzulässig und hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Mai 2002 sowie der Rückforderung für Mai und Juni 2002 unbegründet. Der Kläger habe nicht, wie von § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorausgesetzt, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt.