BFH - Beschluss vom 28.09.2007
V B 151/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4639/04

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (V B 151/07) - DRsp Nr. 2007/22896

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen V B 151/07

DRsp Nr. 2007/22896

Gründe:

I. Im Anschluss an eine bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durchgeführte steuerliche Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Bruttoumsätze um 104 000 DM und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1999 entsprechend.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, die Hinzuschätzung durch das FA sei zu Recht erfolgt, weil die Klägerin keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchführung vorgelegt habe und die Herkunft der Barmittel, mit denen sie Rechnungen in Höhe von 104 000 DM beglichen habe, nicht habe geklärt werden können.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Zu deren Begründung legt sie ihre Klagebegründung vor dem FG sowie diverse Gutachten und Katasterunterlagen vor.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 15. (richtig: 5.) Juni 2007 aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.