BFH - Beschluss vom 28.09.2007
V B 41/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 455/02

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (V B 41/06) - DRsp Nr. 2008/16

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen V B 41/06

DRsp Nr. 2008/16

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloss mit der A-GmbH einen Vertrag über die Beförderung behinderter Personen. Die Klägerin hatte einen Bus mit acht Fahrgastplätzen einzusetzen. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin sog. Touren fahren, bei denen sie die Fahrgäste an ihrem jeweiligen Wohnort abholt und zum jeweils individuellen Zielpunkt, der jeweiligen Betreuungseinrichtung, befördert. Die Vergütung wurde unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen nach der Fahrtstrecke geschuldet. Die Klägerin war verpflichtet, alle von der A-GmbH benannten Personen zu befördern.

Die Klägerin versteuerte ihre Bruttoumsätze in Höhe von insgesamt 122 021,41 DM nach dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Fahrten für die A-GmbH durch mehrere Gemeinden führten und in ihrer Gesamtlänge 50 Kilometer überschritten. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 unterwarf er die Umsätze dem Regelsteuersatz. Der hiergegen eingelegte Einspruch war erfolglos und führte durch Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2002 zu einer Verböserung.