BFH - Beschluss vom 28.09.2007
V B 45/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 368/06

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (V B 45/07) - DRsp Nr. 2007/23609

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen V B 45/07

DRsp Nr. 2007/23609

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde am 17. Februar 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (private limited company --Ltd.--) gegründet. Mit ihrer Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2006 machte sie Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstücks geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil dem notariell beurkundeten Kaufvertrag zufolge nicht die Klägerin, sondern deren Alleingesellschafterin und deren Sohn Käufer des Grundstücks waren und weil das Nettoentgelt nicht gesondert ausgewiesen war.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Durch Vernehmung ihrer Gesellschafterin und deren Sohnes hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ungeachtet des notariellen Kaufvertrages, sie, die Klägerin, Leistungsempfängerin des Grundstücks gewesen sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.