BFH - Beschluss vom 28.09.2007
XI B 38/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 951/04

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (XI B 38/07) - DRsp Nr. 2007/21469

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen XI B 38/07

DRsp Nr. 2007/21469

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Verfahrensrügen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greifen nicht durch.

1. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Zeugenbeweise (Verstoß gegen § 76 Abs. 1, § 81 FGO) geltend gemacht, so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. das Sitzungsprotokoll oder die Schriftsätze, in denen die Beweise angetreten worden sind, genau zu bezeichnen. Außerdem ist darzulegen, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt worden ist oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb dem Beschwerdeführer die Rüge nicht möglich war (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn das FG bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 2002 XI B 210/01, juris).