BFH - Beschluss vom 28.10.2002
III B 142/01

BFH - Beschluss vom 28.10.2002 (III B 142/01) - DRsp Nr. 2002/18396

BFH, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen III B 142/01

DRsp Nr. 2002/18396

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Zulassungsgründe sind nicht i.S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich --seine Richtigkeit unterstellt-- nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

a) Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 278 Abs. 3 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.d.F. bis 2001; jetzt: § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).