BFH - Beschluss vom 28.10.2004
I B 107/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2368/02

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (I B 107/04) - DRsp Nr. 2005/2865

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen I B 107/04

DRsp Nr. 2005/2865

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtsgang wird auf das Senatsurteil vom 24. April 2002 I R 43/01 (BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416) verwiesen, durch das der Senat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen hat.

Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Pensionszusage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (G) als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und auf dieser Basis das Vorliegen von vGA bejaht. Es hat dabei vor allem darauf abgestellt, dass nach einem ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten G schon im Jahr 1991 stark sehbehindert gewesen sei und deshalb die zugesagte Versorgung nicht mehr habe erdienen können. Ferner spreche für eine Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis, dass die Zusage zu einer unangemessen hohen Gesamtausstattung des G geführt habe und dass später trotz Eintritts des Versorgungsfalls Pensionszahlungen nicht geleistet worden seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § Abs. Nrn. 2 und 3 der () zuzulassen sei.