BFH - Beschluss vom 28.10.2004
I B 50/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4353/01

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (I B 50/04) - DRsp Nr. 2005/2866

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen I B 50/04

DRsp Nr. 2005/2866

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die am 2. März 1994 gegründet wurde und im Immobiliengeschäft tätig ist. Ihr Wirtschaftsjahr endete zum 28. Februar eines jeden Jahres. Das Stammkapital der Klägerin wurde in den Streitjahren (1995 bis 1998) zu jeweils 50 v.H. von X und dessen Mutter Y gehalten.

Am 28. Mai 1994 schloss die Klägerin mit X und Y Geschäftsführer-Anstellungsverträge ab, nach denen vom 1. Juni 1994 an X ein monatliches Bruttogehalt von 7 500 DM und Y ein solches von 7 000 DM erhalten sollten. Ferner sollte ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt werden, dies aber erstmals nach zwölf Monaten Dauer des Anstellungsverhältnisses. Durch Gesellschafterbeschluss vom 10. September 1995 wurde das Weihnachtsgeld für jeden Geschäftsführer auf 10 000 DM festgesetzt. Ferner wurden durch Gesellschafterbeschluss vom 10. Dezember 1995 die Monatsgehälter mit Wirkung zum 1. März 1996 auf 20 000 DM X und 10 000 DM Y erhöht; am 3. Mai 1996 wurde rückwirkend zum 1. April 1996 festgelegt, dass die genannten Beträge unter Verzicht auf das Weihnachtsgeld für zwei Jahre gezahlt werden sollten. Schließlich wurden im Jahr 1994 beiden Geschäftsführern Tantiemen in Höhe von jeweils 20 v.H. des Jahresüberschusses vor Steuern und Tantieme zugesagt.