BFH - Beschluss vom 28.10.2004
II B 144/03
Vorinstanzen:
FG Saarlandes - 2 K 138/97 - 11.9.2003,

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (II B 144/03) - DRsp Nr. 2005/1383

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen II B 144/03

DRsp Nr. 2005/1383

Gründe:

I. Durch privatschriftlichen Übertragungsvertrag vom 25. September/12. Oktober 1984 übertrugen sämtliche Gesellschafter der X-GbR (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) ihre Gesellschaftsanteile für ... DM an A und B, und zwar mit der Maßgabe, dass A die Anteile zu 92,5 v.H. und B die Anteile zu 7,5 v.H. übernahm. Mit Vertrag vom 10. Juli 1985 vereinbarten A und B eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, die seit der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch A und B als Y-GdbR auftrat.

Zum Vermögen der Klägerin gehörte Grundbesitz. Mit notarieller Urkunde vom 21. Juni 1985 erklärten die Alt- und Neugesellschafter der Klägerin unter Bezugnahme auf den Übertragungsvertrag vom September/Oktober 1984 die Auflassung, um die Eintragung des Gesellschafterwechsels zu erreichen. Durch die Anzeige dieser Auflassung, der der Übertragungsvertrag anlag, erfuhr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erstmals von dem Gesellschafterwechsel. In der Folgezeit kam es bezüglich des Gesellschaftsanteils des A mehrfach zu einem neuerlichen Gesellschafterwechsel.