BFH - Beschluss vom 28.10.2004
IV B 10/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1151/01

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (IV B 10/03) - DRsp Nr. 2005/2268

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen IV B 10/03

DRsp Nr. 2005/2268

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Wird --wie hier-- gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ohne dabei einen Beweisantrag übergangen zu haben, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2002, 5. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).