BFH - Beschluss vom 28.10.2004
IV B 35/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4569/03

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (IV B 35/04) - DRsp Nr. 2005/1904

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen IV B 35/04

DRsp Nr. 2005/1904

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Da er für das Jahr 2000 keine Einkommensteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch blieb erfolglos.

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X nahm die dagegen gerichtete Klage zurück. Das FA setzte daraufhin Aussetzungszinsen in Höhe von 704 EUR fest. Den Bescheid gab es dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt. Den vom Kläger erhobenen Einspruch wies das FA als verspätet zurück.

Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte u.a. aus, der beim FA erst am 23. Juni 2003 eingegangene Einspruch sei verspätet gewesen. Die Einspruchsfrist sei bereits am 17. Juni 2003 abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich.

Eine Vertagung des Termins für die mündliche Verhandlung sei nicht in Betracht gekommen, weil eine amtsärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgelegt worden sei.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger geltend, durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.