BFH - Beschluss vom 28.10.2004
VI B 89/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 859/99

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (VI B 89/03) - DRsp Nr. 2004/20310

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VI B 89/03

DRsp Nr. 2004/20310

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Februar 1995 VI R 51/94 (BFHE 177, 109, BStBl II 1995, 392) liegt nicht vor. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) diese Entscheidung, die es auch zitiert hat, seinem Urteil zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung ablehnt, macht sie keinen Rechtssatz geltend, der klärungsbedürftig wäre. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, inwiefern trotz der zwischenzeitlichen geänderten Pauschalierungsvoraussetzungen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 40a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung noch Klärungsbedarf bestehe.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 859/99