BFH - Beschluss vom 28.10.2004
VII B 190/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 30/04

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (VII B 190/04) - DRsp Nr. 2004/18781

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VII B 190/04

DRsp Nr. 2004/18781

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) ordnete zur Sicherung der Vollstreckung von Einfuhrabgaben den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) an. Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Arrestanordnung. Nachdem das HZA die Arrestanordnung aufgehoben hatte, erklärte die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Das HZA schloss sich dem nicht an und beantragte, den Antrag auf AdV als unzulässig abzulehnen.

Das FG stellte mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass die Hauptsache erledigt sei und legte dem HZA die Kosten des Verfahrens auf. Die Rechtmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sei.

Das HZA legte Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Das HZA macht geltend, der Beschluss des FG verstoße gegen sachliches Recht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.