I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) versandte mit begleitenden Verwaltungsdokumenten vom 7. Mai, 25. Juni, 15. Juli und 10. November 1997 Alkohol unter Steueraussetzung von Italien nach Tschechien. Der Alkohol wurde unter Vorlage gefälschter Ausfuhrpapiere und als Profileisen sowie andere nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren deklariert über das Zollamt X nach Tschechien ausgeführt.
Das Hauptzollamt Y, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, setzte mit Bescheid vom 27. Juli 1999 gegen die Klägerin als Versenderin des Alkohols Branntweinsteuer fest.
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