BFH - Beschluss vom 28.10.2004
VII R 48/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1777/04

BFH - Beschluss vom 28.10.2004 (VII R 48/04) - DRsp Nr. 2005/19

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen VII R 48/04

DRsp Nr. 2005/19

Gründe:

Mit seinem Urteil vom 28. Juni 2004 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne und dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen sei.

Mit Schreiben vom 6. August 2004 legte der Kläger durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt gegen das am 28. Juni 2004 verkündete und am 9. Juli 2004 zugestellte Urteil des FG Revision ein. Auf den schriftlichen Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats auf die Nichtzulassung der Revision durch das FG und auf § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragte der Kläger die Frist zur Begründung der Revision zu verlängern. Die Mitteilung der Geschäftsstelle des VII. Senats, dass die beantragte Fristverlängerung für die Begründung der Revision nicht gewährt werden könne, weil die Revision nicht zugelassen worden sei, ließ der Kläger unbeantwortet. Auch eine Begründung der Revision erfolgte nicht.

Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss nach § Abs. i.V.m. § Abs. zu verwerfen.