BFH - Beschluss vom 28.10.2005
V B 99/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6486/00

BFH - Beschluss vom 28.10.2005 (V B 99/04) - DRsp Nr. 2006/1322

BFH, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen V B 99/04

DRsp Nr. 2006/1322

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit dem 1. April 1995 ein Leitergerüstbauunternehmen. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von insgesamt sechs Subunternehmern nicht gewährt werden dürfe, weil es sich nicht um Unternehmer, sondern um Arbeitnehmer des Klägers gehandelt habe. Außerdem seien die Rechnungen vom Kläger erstellt worden. Es habe sich um Blanko-Rechnungsvordrucke mit dem Firmenkopf der jeweiligen Subunternehmer gehandelt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem, ließ den Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 38 097,81 DM nicht zum Abzug zu und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1995 mit Bescheid vom 12. Mai 1999.