I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 15. Januar 2003 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. April 2003 angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er schwerwiegende Rechtsverstöße geltend macht.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.
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