BFH - Beschluss vom 28.11.2003
XI B 110/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 9022/98

BFH - Beschluss vom 28.11.2003 (XI B 110/03) - DRsp Nr. 2006/29949

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen XI B 110/03

DRsp Nr. 2006/29949

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenz rügen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für erforderlich halten, ist die Nichtzulassungsbeschwerde teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Da nach § 115 Abs. 2 FGO nicht jede rechtsfehlerhafte Entscheidung im Einzelfall zu einer Zulassung der Revision führt (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO), setzt eine ordnungsgemäße Divergenzrüge gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das Finanzgericht (FG) nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 42). Dem genügt es nicht, wenn --wie im Streitfall-- lediglich in einer tabellarischen Übersicht die jeweiligen Sachverhalte und die unterschiedlichen Ergebnisse einer BFH-Entscheidung und des vorinstanzlichen Urteils wiedergegeben werden.