Die gegen das am 30. Oktober 1985 verkündete und am 12. Dezember 1985 zugestellte Urteil eingelegte Revision ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) findet die Revision gegen nach dem 16. Juli 1985 verkündete bzw. an Verkündungs Stelle zugestellte Entscheidungen (vgl. Art.
Der Wertung der Revision als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wie dies die Kläger mit dem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 9. Januar 1986 begehren, steht -abgesehen davon, daß die Revision unmißverständlich als solche eingelegt wurde- entgegen, daß der genannte Schriftsatz, der die Beschwerdebegründung enthält, nicht an das Finanzgericht (FG) gerichtet wurde.
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