BFH - Beschluß vom 29.01.1998
IX B 118/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 869

BFH - Beschluß vom 29.01.1998 (IX B 118/97) - DRsp Nr. 1998/8932

BFH, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen IX B 118/97

DRsp Nr. 1998/8932

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) das gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984 gerichtete Klageverfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht ausgesetzt hat, bis das zu den den Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden negativen Feststellungsbescheiden anhängige Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.

Der Kläger war an einer Bauherrengemeinschaft beteiligt. Nach einer bei dieser durchgeführten Außenprüfung erließ das für die Bauherrengemeinschaft zuständige Finanzamt im Jahre 1991 gegenüber dem Kläger einen negativen Feststellungsbescheid für die Jahre 1982 bis 1984. Daraufhin änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für die Jahre 1982 bis 1984 und ließ die bislang im Zusammenhang mit der Bauherrengemeinschaft angesetzten Werbungskostenüberschüsse unberücksichtigt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger in erster Linie geltend, sowohl die --in einem anderen gerichtlichen Verfahren angefochtenen-- negativen Feststellungsbescheide als auch die angefochtenen Einkommensteuerbescheide seien wegen Eintritts der Feststellungs- bzw. der Festsetzungsverjährung rechtswidrig.