BFH - Beschluß vom 29.01.1998
V B 150/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 987

BFH - Beschluß vom 29.01.1998 (V B 150/97) - DRsp Nr. 1998/8933

BFH, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen V B 150/97

DRsp Nr. 1998/8933

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Kommanditgesellschaft (KG)-- versteuert Umsätze aus Automatenvertrieb und Geldspielgeräten.

Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 (Glawe, BStBl II 1994, 548) focht sie 1995 die für die Jahre 1979 bis 1988 ergangenen Umsatzsteuerbescheide an und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) verwarf die Einsprüche als unzulässig.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloß sich im Ergebnis dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 1996 XI R 36/95 (BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399) an, nach dem die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die darin angesetzte Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Geldspielgeräten den Grundsätzen des vorbezeichneten EuGH-Urteils widerspricht.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.